Inzidenz über 50: Lockerungen werden zurückgenommen

Die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Böblingen hatte zuletzt (Samstag, Sonntag, Montag) an drei aufeinander folgenden Tagen den Wert 50 überschritten. Die Landkreisbehörde muss gemäß den Vorgaben der Corona-Verordnung diese Überschreitung in einer Allgemeinverfügung feststellen. Die rechtlichen Folgen daraus treten am zweiten auf die Bekanntmachung folgenden Werktag in Kraft, das heißt ab dem kommenden Donnerstag (18. März).

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Die Lockerungen im Einzelhandel werden im Kreis Böblingen zurückgenommen, Geschäfte dürfen vorerst nur Einzeltermine vergeben GB-Foto (Archiv): Holom

Die Lockerungen im Einzelhandel werden im Kreis Böblingen zurückgenommen, Geschäfte dürfen vorerst nur Einzeltermine vergeben GB-Foto (Archiv): Holom

Auf eine Ausnahme hatte man in Bezug auf den Einzelhandel gehofft. Der Landkreis Böblingen hatte am gestrigen Montag einen Antrag beim Sozialministerium gemäß § 20 Absatz 2 der Corona-Verordnung gestellt, in Bezug auf den Einzelhandel Ausnahmen zuzulassen. Diesem Vorstoß hat das Land jetzt eine Absage erteilt – Begründung: Ein entsprechendes Modellvorhaben könne nur dort zugelassen werden, wo die Inzidenz unter 50 liege. „Das ist sehr bedauerlich“, so Landrat Roland Bernhard. „Mit diesen Vorgaben kann kaum ein Landkreis noch einen solchen Antrag stellen.“

Ab Donnerstag gelten damit wieder die in der Corona-Verordnung für einen Inzidenz-Wert zwischen 50 und 100 vorgeschriebenen Regelungen: Einzelhandel, Ladengeschäfte und Märkte müssen schließen und dürfen nur noch nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben. Bei Einzelterminen sind fest begrenzte Zeiträume pro Kunde vorzugeben und die Kontaktdaten müssen festgehalten werden. Pro angefangene 40 Quadratmeter Verkaufsfläche ist ein Kunde zulässig. Unverändert gelten die Vorschriften zur Abstandsregel und Maskenpflicht sowie zu Hygieneanforderungen und -konzepten. Auch Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten dürfen nur noch mit Einzelterminen Zugang gewähren.

Weitere Einschränkungen gelten für den Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien. Waren hier bisher Gruppen von maximal zehn Personen zulässig, so ist das nun nicht mehr gestattet, auch wenn die Sportart kontaktarm ausgeübt wird. Gemeinsam Sport treiben dürfen nur noch Angehörige des eigenen Haushalts oder Angehörige des eigenen und eines weiteren Haushalts mit insgesamt nicht mehr als fünf Personen.

Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahren zählen dabei nicht mit. Allerdings können Kinder bis einschließlich 14 Jahren Freizeit- und Amateursport im Freien in Gruppen von maximal 20 Kindern ausüben. Untersagt ist auch wieder der Betrieb von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen mit Publikumsverkehr. Das heißt, Einzelunterricht und Unterricht für Gruppen von bis zu fünf Kindern bis einschließlich 14 Jahren ist nicht mehr gestattet. Gleiches gilt auch für Tanz- und Ballettunterricht.

„Wir sind weiterhin bereit, in Zusammenhang mit Öffnungsszenarien modellhaft zur Verfügung zu stehen“, unterstreicht Landrat Bernhard die Bereitschaft des Landkreises Böblingen. Und verweist auf die guten Rahmenbedingungen im Kreis. „Wenn man über Öffnungen redet, muss der Ermessensspielraum breiter sein und mehr Faktoren berücksichtigen“, so die Forderung Bernhards. Denn – der Einzelhandel sei zudem auch kein erkennbarer Treiber des Infektionsgeschehens.

Die Rahmenbedingungen sind sonst gut im Landkreis Böblingen: Die niedrige Belegung der Krankenhausbetten (mit aktuell nur einem intensivmedizinisch behandelten Patient), die gute Infrastruktur mit Blick auf Schnelltestmöglichkeiten (und einer Positiv-Rate bei den Schnelltests von unter einem Prozent) sowie die Tatsache, dass man aktuell nur wenig über der magischen Grenze von 50 liegt. „All diese Faktoren sollten auch mit berücksichtigt werden“, so Bernhard. „Es ist überfällig, dass wir weg davon kommen, dass allein die 7-Tages-Inzidenz zum Marker für alles wird.“ Entsprechend werde man auch weiterhin für ein kontrolliertes Öffnen kämpfen und sich immer wieder anbieten, wenn es darum geht, modellhaft für Einzelbereiche Ausnahmen zu generieren.

Der vollständige Bekanntmachungstext zur Feststellung der Inzidenz über 50 ist auf www.lrabb.de bei den Infos zu Corona in der Rubrik „Allgemeinverfügungen“ nachzulesen.

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Erstellt:
16. März 2021

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