Landesregierung verschärft Corona-Verordnung ab Montag

Kreis Böblingen: Kontakteinschränkungen auch für Geimpfte und Sperrstunde für die Gastronomie kommen.

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Auch die Gastronomie ist von der verschärften Corona-Verordnung betroffen. GB-Foto (Archiv): Schmidt

Auch die Gastronomie ist von der verschärften Corona-Verordnung betroffen. GB-Foto (Archiv): Schmidt

Die Landesregierung Baden-Württemberg hat am Donnerstag die Corona-Verordnung angepasst. Die Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene werden nochmals erweitert. Außerdem soll künftig in Innenräumen eine FFP2-Maske oder vergleichbare Maske getragen werden.

Mit der neuen Verordnung wird zudem eine Sperrstunde in der Gastronomie eingeführt. Die 2G+-Regel wird an die neue Booster-Empfehlung der STIKO angepasst. Für Veranstaltungen wird die zulässige Teilnehmendenzahl weiter herabgesetzt. Die geänderte Corona-Verordnung tritt am kommenden Montag, 27. Dezember, in Kraft.

Für private Kontaktbeschränkungen gilt folgendes:

Für geimpfte und genesene Personen gilt:

  • 10 Personen in Innenräumen
  • 50 Personen im Freien
  • Bei Treffen, an denen mindestens eine ungeimpfte Person teilnimmt, darf nur ein Haushalt mit zwei Personen aus einem weiteren Haushalt zusammenkommen.
  • Allgemein gilt: Kinder und Jugendliche bis einschließlich 13 Jahre werden unabhängig ihres Impfstatus in keiner Konstellation mitgezählt.
  • FFP2-Maskenregelung: Alle Personen ab 18 Jahren sollen in Innenräumen, in denen eine Maskenpflicht besteht eine FFP2 oder vergleichbare Maske tragen – beispielsweise KN95-/N95-/KF94-/KF95-Masken.
  • In der Alarmstufe II gilt für gastronomische Betriebe eine Sperrstunde von 22.30 bis 5 Uhr. In der Nacht von Silvester auf Neujahr beginnt die Sperrstunde erst um 1 Uhr. Für private Zusammenkünfte in gastronomischen Betrieben gelten die Regelungen der privaten Kontaktbeschränkungen.
  • Anpassung der Ausnahmen bei der 2G+-Regelung. Ausgenommen von einem zusätzlichen Test sind dann nur noch: Personen, die vor nicht mehr als drei Monaten ihre vollständige Schutzimpfung abgeschlossen haben; Genesene Personen, deren Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als drei Monate zurückliegt; Personen, die ihre Auffrischungsimpfung erhalten haben sowie Personen, für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission hinsichtlich einer Auffrischungsimpfung besteht – also insbesondere Kinder und Jugendliche mit vollständigem Impfschutz bis einschließlich 17 Jahre.
  • In der Alarmstufe II sind Veranstaltungen nur mit bis zu 50 Prozent Kapazität und maximal 500 Zuschauern bzw. Teilnehmenden vor Ort möglich. Das betrifft alle Sport-, Kultur-, Informations- und Vereinsveranstaltungen sowie Kongresse.

Die Corona-Verordnung gilt zunächst bis zum 24. Januar 2022, wird aber fortlaufend auf den Prüfstand gestellt und an das aktuelle Infektionsgeschehen angepasst. -gb-

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Erstellt:
24. Dezember 2021

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