Industrie- und Handelskammer

Wichtige Neuerungen für Unternehmen

Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Region Stuttgart macht auf mehrere steuerliche und rechtliche Neuerungen für Unternehmen aufmerksam, die zum Jahreswechsel in Kraft traten.

Einkommensteuer: Der steuerliche Grundfreibetrag wird angehoben und beträgt für den Veranlagungszeitraum 2021 9744 Euro und 2022 9984 Euro.

Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sind steuerfrei, allerdings nur befristet. Die Befristung wird um ein Jahr verlängert. Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2022 enden.

Die Zahlungsfrist für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen von bis zu 1500 Euro wird ebenfalls verlängert, und zwar bis zum 30. Juni 2021.

Die im Jahressteuergesetz (JStG) 2020 vorgesehenen Änderungen im Investitionsabzugsbetrag erlauben einen größeren Liquiditätsvorteil durch die Anhebung des Abzugsbetrags von 40 auf 50 Prozent der geplanten Investitionskosten. Künftig sind auch vermietete Wirtschaftsgüter erfasst. Zudem wird die Gewinngrenze für die Inanspruchnahme auf 200000 Euro angehoben und führt damit zu einer Ausweitung der berechtigten Unternehmen.

Für die Jahre 2020 und 2021 wird eine sogenannte Homeoffice-Pauschale für die Tätigkeit in der häuslichen Wohnung eingeführt. Für jeden Kalendertag, an dem der Selbstständige oder Arbeitnehmer eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine andere betriebliche Betätigungsstätte aufsucht, kann ein pauschaler Betrag von fünf Euro abgezogen werden, höchstens 600 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr. Ab 2021 wird kein Solidaritätszuschlag mehr erhoben, wenn die zu zahlende Lohn- oder Einkommensteuer unter 16956 beziehungsweise 33912 Euro (Einzel-/ Zusammenveranlagung) liegt. Darüber setzt eine sogenannte Milderungszone ein, in der der Soli zumindest teilweise wegfällt.

Ab einem zu versteuernden Einkommen über 96409 Euro (Alleinstehende) beziehungsweise 192818 Euro (Verheiratete) ist der bisherige Solidaritätszuschlag unverändert zu entrichten. Die weitgehende Abschaffung des Solidaritätszuschlags kommt auch kleinen und mittelständischen Unternehmerinnen und Unternehmern zugute. Auf die Körperschaftsteuer von Kapitalgesellschaften wird der Solidaritätszuschlag allerdings weiter wie bisher erhoben.

Der gesetzliche Mindestlohn steigt von 9,35 Euro auf 9,50 Euro und ab dem 1. Juli 2021 auf 9,60 Euro an. Weitere Anhebungsstufen sind ab dem 1. Januar 2022 mit 9,82 Euro und ab dem 1. Juli 2022 mit 10,45 Euro beschlossen worden.

Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung von freiwillig versicherten Mitgliedern in der Krankenversicherung sowie versicherungspflichtigen Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt künftig 3290 Euro monatlich (im Jahr 2020 waren es 3185 Euro im Monat).

Die Bezugsgröße Ost steigt auf 3115 Euro monatlich (2020: 3010 Euro/Monat).

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt für 2021 jährlich 58050 Euro (2020: 56250 Euro/Jahr). Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt von 62550 Euro auf 64350 Euro jährlich.

Das Vereinigte Königreich ist durch den vollzogenen Brexit als Drittland anzusehen. Die Übergangsfrist, während der noch die EU-Regelungen für die Umsatzsteuer und das Zollrecht galten, endete zum 31. Dezember 2020. Nordirland wird jedoch wie Gemeinschaftsgebiet behandelt werden.

In der Europäischen Union gilt ab dem 16. Juli 2021 die neue Marktüberwachungsverordnung. Für einen verbesserten Verbraucherschutz und um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, sollen Produkte schneller vom Markt genommen werden können oder erst gar nicht zugänglich gemacht werden. Außerdem wird durch die neue Verordnung stärker deutlich gemacht, dass auch Onlinehändler für die Einhaltung rechtlicher Vorgaben hinsichtlich der Sicherheit von Produkten verantwortlich sind.

Um den Abmahnmissbrauch einzudämmen, gilt für Wettbewerbsvereine künftig eine Registrierungspflicht beim Bundesamt für Justiz. Im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb wird nunmehr eine Regelung enthalten sein, mit der der Aufwendungsersatz für Abmahnungen von Datenschutzverstößen ausgeschlossen wird, soweit es sich bei den Abgemahnten um Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern handelt. In vielen Fällen gelten keine Anwaltskosten mehr, die der Abgemahnte ersetzen muss, jedoch nicht in allen Fällen.

Die Abmahnkosten können von Mitbewerbern – im Gegensatz zu Verbänden – nicht ersetzt verlangt werden, wenn es sich um Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien handelt. Dies gilt aber nicht für Warnhinweise bei bestimmten Produkten. -gb-