Bundesverwaltungsgericht kippt bisherige Sonntags-Öffnungen

Die verkaufsoffenen Sonntage zum Handwerkermarkt und zur Herbstschau in den Jahren 2017 und 2018 waren rechtswidrig: Dies hat das Bundesverwaltungsgericht gestern in Leipzig entschieden. Das bedeutet: Verkaufsoffene Sonntage in Herrenberg sind für die Zukunft nicht generell untersagt, aber die Stadtverwaltung muss nachbessern und neue Regularien beachten.

Von Konrad Buck

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Bundesverwaltungsgericht kippt bisherige Sonntags-Öffnungen

Rund drei Stunden lang tauschte sich der achte Senat des Bundesverwaltungsgerichtes mit den Rechtsanwälten und Delegationen der Städte Herrenberg und Mönchengladbach und der Gewerkschaft Verdi aus. Verdi hatte vor dem obersten deutschen Verwaltungsgericht zwei Normenkontroll- und Revisionsklagen gegen die verkaufsoffenen Sonntage in Herrenberg und Mönchengladbach eingereicht. Das Urteil wurde erst am Abend verkündet, weil sich die fünf Richter zuvor noch ausführlich Zeit nahmen, das vorangegangene sehr komplexe und teils sehr theoretische Rechtsgespräch zu rekapitulieren und zu reflektieren und darüber zu befinden, ob die verkaufsoffenen Sonntag in Herrenberg und Mönchengladbach im Einklang mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes stehen und mit dem Bundesrecht vereinbar sind. Die Herrenberger Delegation – der Erste Bürgermeister Stefan Metzing, Justiziarin Miriam Köllner, die stellvertretende Ordnungsamtsleiterin Sabrina Eberhard sowie die Gewerbevereins-Vorstandsmitglieder Martin Breitner und Karin Nickless-Rossow – reiste ab, bevor das Urteil bekanntgegeben wurde. „Ich habe ein durchwachsenes Gefühl und rechne mit Einschränkungen bei der räumlichen Eingrenzung und bei vergleichenden Besucherprognosen“, sagte Stefan Metzing, bevor er sich auf den langen Heimweg machte.

Sein Gefühl trog nicht, denn das oberste deutsche Verwaltungsgericht beanstandete mehrere Punkte der Herrenberger und Mönchengladbacher Satzungen. Das Bundesverwaltungsgericht forderte beispielsweise prognostische Besucherzahlen: „Eine Veranstaltung ohne Ladenöffnung muss mehr Besucher anlocken als eine Ladenöffnung ohne Veranstaltung“, erklärte die Vorsitzende Richterin Dr. Ulla Held-Daab. Ein verkaufsoffener Sonntag in allen städtischen Gebieten einschließlich Stadtteilen sei zudem nur zulässig, wenn der Handwerkermarkt und die Herbstschau auf das gesamte Stadtgebiet ausstrahlen – diese Voraussetzung erkannten die Richter weder beim Handwerkermarkt noch bei der Herbstschau.

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Erstellt:
22. Juni 2020

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